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News
03. Februar 2026

Neuerungen Sozialversicherungen und Lohn 2026

Fragen rund um die soziale Sicherheit beschäftigen die Schweiz wie kaum ein anderes Thema – sichtbar in Abstimmungen, Umfragen und der öffentlichen Diskussion. Damit Sie den Überblick behalten, fassen wir zusammen, welche Änderungen im Jahr 2026 für Arbeitgebende und Arbeitnehmende relevant sind.

Auf Anfang 2026 bleibt die maximale AHV-Rente unverändert. Entsprechend ändern sich auch die daran gekoppelten Grenzwerte im BVG sowie in der Säule 3a nicht. Eine kompakte Übersicht sämtlicher Sozialversicherungswerte für 2026 stellen wir wie gewohnt in unserem aktualisierten Flyer zur Verfügung.

Neben Anpassungen aufgrund der neuen steuerlichen Praxis wurden verschiedene Präzisierungen vorgenommen.

13. AHV-Rente

Die 13. AHV-Rente wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt. Sie gilt als Zuschlag und hat keinen Einfluss auf bestehende Grenzwerte, Rentenzuschläge für Frauen der Übergangsgeneration AHV 21, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften. Auch Ergänzungsleistungen werden dadurch nicht gekürzt.

Für Ehepaare bleibt die Plafonierung der AHV-Renten bei 150 % der Maximalrente unverändert. Die 13. Rente selbst wird dabei nicht berücksichtigt, jedoch auf Basis der gekürzten Rente berechnet.

Anspruch haben alle Personen, die am 1. Dezember 2026 eine Altersrente beziehen. Stirbt eine berechtigte Person vor diesem Datum oder erlischt der Anspruch (z. B. durch Wegzug), besteht kein anteilsmässiger Anspruch. Vor der Auszahlung verlangen die Ausgleichskassen eine Lebensbescheinigung.

Ändert sich die Rentenhöhe im Laufe des Jahres – etwa durch Rentenbeginn, Neuberechnung oder Splitting – wird die 13. Rente als Durchschnitt der im Jahr ausgerichteten Altersrenten berechnet. Sie wird ausschliesslich für Altersrenten ausbezahlt, nicht jedoch für IV-, Hinterlassenen- oder Zusatzrenten.

Bei vorbezogenen Renten erfolgt auch die Auszahlung der 13. Rente gekürzt. Bei aufgeschobenen Renten wird sie inklusive Aufschubszuschlag ausgerichtet.

Die Ausgleichskassen informieren die Anspruchsberechtigten im Verlauf des Jahres 2026 direkt über Berechnung und Auszahlung. Auf Wunsch kann eine formelle Verfügung verlangt werden.

Im Rahmen der AHV-21-Umsetzung erreichen Frauen des Jahrgangs 1962 das Referenzalter neu mit 64 Jahren und 6 Monaten.

Bis zu einem Jahreseinkommen von 2’500 Franken müssen AHV-Beiträge grundsätzlich nur auf Antrag abgerechnet werden. Ausgenommen davon sind bestimmte Berufsgruppen. Neben Beschäftigten in Privathaushalten sowie im Kunst- und Kulturbereich gilt diese Ausnahme neu auch für Mitarbeitende in Museen, Designbetrieben sowie in elektronischen und gedruckten Medien – hier unterliegt der Lohn ab dem ersten Franken der Beitragspflicht.

Die Wegleitung über den massgebenden Lohn präzisiert, dass bei Lohnfortzahlung mit Nettolohnausgleich nur der effektiv gekürzte Lohn als beitragspflichtig gilt. Der Ausgleich hat somit bereits beim Bruttolohn zu erfolgen und nicht erst bei der Auszahlung.

Übernimmt der Arbeitgebende bei Stellenantritt Kosten für bereits abgeschlossene Ausbildungen, gelten diese als Zuwendung. Ob sie als massgebender Lohn zu qualifizieren sind, hängt insbesondere vom Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ab.

Bei Personen, die sowohl angestellt als auch beteiligt sind, wird die Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende neu präzisiert. Bei asymmetrischen Dividenden ist zuerst jener Teil auszuscheiden, der die Arbeitsleistung abgilt. Erst danach wird geprüft, ob eine überhöhte Dividende vorliegt. Damit wird die bestehende Rechtsprechung explizit in die Wegleitung aufgenommen.

Die Kinder- und Ausbildungszulagen steigen:

  • Kanton Graubünden: 240 / 290 Franken
  • Kanton Aargau: 225 / 278 Franken

In weiteren Kantonen ändern sich zudem die Beiträge für Familienzulagen.

Papierbasierte EO-Anmeldungen werden abgeschafft. Künftig reichen Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zivilschutz sowie bei «Jugend und Sport» ihre Gesuche digital ein. Die Einführung erfolgt schrittweise ab Anfang 2026. Arbeitgebende erhalten die notwendigen Informationen über QR-Code-Briefe, bestehende Online-Portale oder ERP-Schnittstellen. Bereits eingereichte Papiermeldungen werden weiterhin nach bisherigem Verfahren bearbeitet.

Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist können Unternehmen grundsätzlich maximal zwölf Monate Kurzarbeitsentschädigung beziehen. Aufgrund einer dringlichen Gesetzesanpassung kann der Bundesrat diese Dauer bis auf 24 Monate verlängern – was per 1. November 2025 beschlossen wurde. Damit ist der Bezug von KAE bis zum 31. Juli 2026 während maximal zwei Jahren möglich, auch für laufende Rahmenfristen. Die Regelung ist befristet bis Ende 2028 und soll Unternehmen mit Auftragsrückgängen gezielt entlasten.

Ab 2026 können verpasste Einzahlungen aus dem Jahr 2025 nachgeholt werden. Damit wird erstmals ein nachträglicher Einkauf in die Säule 3a ermöglicht.

Die Wegleitung zum Lohnausweis wurde punktuell angepasst. Der Kilometersatz für Geschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug steigt von 70 auf 75 Rappen.

Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeug

Die neue Maximalentschädigung beträgt 75 Rappen pro Kilometer. Für Mitarbeitende mit häufigen Geschäftsfahrten gilt weiterhin die Mustervorlage der Schweizerischen Steuerkonferenz. Neu muss bei Anwendung dieser Pauschalen im Lohnausweis Feld F markiert werden, womit ein zusätzlicher Berufskostenabzug für den Arbeitsweg entfällt.

Auch AHV-rechtlich gelten diese Entschädigungen als Spesen ohne Beitragspflicht. Da Pauschalen einen Nachweis der gefahrenen Kilometer voraussetzen, können entsprechende Aufzeichnungen im Rahmen einer Kontrolle verlangt werden.

An der Pauschalbesteuerung für privat genutzte Geschäftsfahrzeuge ändert sich nichts. Ein Verzicht auf den Privatanteil ist nur zulässig, wenn privat gefahrene Kilometer mit 75 Rappen belastet werden.

Ab 2026 werden keine neuen REKA-Checks mehr ausgegeben. Die bisherige Sonderregelung entfällt; Vergünstigungen werden künftig einheitlich geregelt.

Bestimmte Leistungen können neu bis zu 600 Franken pro Jahr ohne Deklaration im Lohnausweis gewährt werden. Die steuerliche Behandlung wird dabei an die AHV-Praxis angepasst.

WasMax. WertÜbersteigender WertÄnderung gegenüber 2025
Vergünstigung für Produkte und Dienstleistungen20% je Leistung, bis max. CHF 600 pro JahrÜbersteigender Wert: Deklaration in Ziff. 2.3 und massgebender Lohn AHVNeuregelung
Übliche NaturalgeschenkeMax. CHF 600 pro KalenderjahrGanzer Betrag: Deklaration in Ziff. 2.3 und massgebender Lohn AHV• Erhöhung von CHF 500 auf CHF 600
• neu pro Jahr statt pro Ereignis (analog AHV)
Zutrittskarten für AnlässeMax. CHF 600 pro KalenderjahrÜbersteigender Wert: Deklaration in Ziff. 2.3 und massgebender Lohn AHV• Erhöhung von CHF 500 auf CHF 600
• neu pro Jahr statt pro Ereignis (analog AHV)

Der steuer- und beitragsfreie Höchstbetrag für Milizfeuerwehrleute steigt von 5’300 auf 5’400 Franken.

Bei sogenannten Workation-Entsendungen wurden die Voraussetzungen gelockert. Neu können Ausgleichskassen auch dann eine Weiterunterstellung in der Schweiz bewilligen, wenn persönliche Gründe wie Pflege von Angehörigen oder medizinische Gründe vorliegen. Die zulässige Dauer richtet sich weiterhin nach den jeweiligen Sozialversicherungsabkommen.

Nicht geregelt bleibt eine regelmässige Tätigkeit im Ausland aus persönlichen Gründen im Sinne einer Mehrfachtätigkeit.

Fazit und Ausblick

Auch 2026 bleibt sozialpolitisch bewegend. Mit der Reform AHV 2030 liegen bereits erste Vorschläge auf dem Tisch – von zusätzlichen Beitragseinnahmen bis hin zu Anreizen für längeres Arbeiten. Diskussionsstoff bieten insbesondere Anpassungen beim Rentenalter in der zweiten Säule sowie Bestrebungen, die Sozialversicherungen stärker vom Zivilstand zu entkoppeln.

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