Die soziale Sicherheit bewegt – das zeigen zahlreiche Volksabstimmungen, das Sorgenbarometer und die (sozialen) Medien. Wir informieren Sie laufend darüber, wo es in diesem Jahr entscheidend wird.
Grenzwerte, Kennzahlen und Beiträge 2025
Mit der Anpassung der AHV-Maximalrente steigen auch sämtliche Grenzwerte nach BVG gemäss der bekannten Systematik. Ebenso erhöhen sich der Mindestbeitrag, die Grenzwerte der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende sowie die Beiträge für Nichterwerbstätige.
Erstmals seit mehreren Jahren wird auch der Schwellenwert für geringfügige Löhne angepasst – von 2’300 auf 2’500 Franken pro Jahr. Jahreslöhne bis zu dieser Grenze müssen nur auf Wunsch der Mitarbeitenden AHV-pflichtig abgerechnet werden.
Der BVG-Mindestzinssatz bleibt unverändert bei 1,25 Prozent.
AHV 21
Rentnerfreibetrag
Mitarbeitende im Referenzalter haben bis vor dem ersten Lohnlauf des neuen Jahres Zeit, ihre Wahl zum Rentnerfreibetrag zu ändern. Ohne anderslautende Mitteilung gilt die im Jahr 2024 getroffene Wahl auch für 2025 weiter.
Arbeitgebende sind nicht verpflichtet, die betreffenden Mitarbeitenden über dieses Wahlrecht zu informieren. Eine aktive Kommunikation kann jedoch helfen, Unklarheiten vorzubeugen.
Mitarbeitende, die im Verlauf des Jahres 2025 das Referenzalter erreichen, können ihre Wahl bis zum darauffolgenden Lohnlauf treffen.
Frauenrentenalter
Der erste Schritt zur Angleichung des Frauenrentenalters wird im Jahr 2025 umgesetzt: Frauen des Jahrgangs 1961 erreichen das Referenzalter mit 64 Jahren und 3 Monaten.
Familienzulagen
Die Mindestbeträge für Familienzulagen steigen ab 2025 an: Die Kinderzulage beträgt neu 215 Franken (statt 200), die Ausbildungszulage 268 Franken (statt 250). Kantone mit bisher tieferen Ansätzen müssen diese entsprechend anpassen.
Privatanteil e-Fahrzeuge
Erhalten Mitarbeitende ein E-Fahrzeug vom Arbeitgebenden, wird oft auch eine private Ladestation (Wallbox) installiert. Übernimmt der Arbeitgebende die Kosten dafür, stellt sich die Frage, wie dieser Vorteil korrekt als Privatanteil zu berücksichtigen ist. Ab 2025 gelten dafür neue Regelungen im Sozialversicherungsbereich.
Bis Ende 2024 waren die Ausgaben für Ladestation und Installation vollständig in die Berechnung des Privatanteils einzubeziehen.
Beispiel:

Ab 2025 stellen die Kosten massgebenden Lohn dar. Das bedeutet, sie sind beim Kauf einmalig als Lohn abzurechnen.
Beispiel:

*allfällige weitere Abzüge wie NBUV oder KTG sind analog zu berücksichtigen für die Bruttoberechnung
Der Nettolohn fällt um 205.15 Franken tiefer aus als in einem Standardmonat, was den Sozialversicherungsbeiträgen auf dem abgerechneten Wert der Ladestation entspricht. Der monatliche Privatanteil fällt dafür etwas tiefer aus als 2024, da der Wert der Wallbox nicht mehr einbezogen werden muss.
Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Vor dem Jahr 2025 gekaufte Ladestationen müssen nicht nachträglich abgerechnet werden, können aber bei der Neuberechnung des Privatanteils exkludiert werden.
Lohnausweis und Spesenreglement
Entschädigung Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeug
Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat per 1. Mai 2024 eine Mustervorlage eingeführt, die Unternehmen erlaubt, Geschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug pauschal zu entschädigen. Grundlage dafür ist die Erfassung der gefahrenen Kilometer in einem repräsentativen Zeitraum, welche regelmässig überprüft werden muss.
Die Pauschale ist im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.2 zu deklarieren; zudem ist Feld F anzukreuzen.
Wichtig: Der Arbeitsweg darf bei der Kilometererhebung nicht berücksichtigt werden. Wird jedoch die Pauschale angewendet, entfällt der Anspruch auf einen Berufskostenabzug für den Arbeitsweg.
Limitierung pauschale Repräsentationsspesen
Das aktualisierte Musterreglement der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), gültig seit 1. Mai 2024, legt klare Obergrenzen für Pauschalspesen fest. Grundsätzlich anerkennen alle Kantone ein genehmigtes Spesenreglement.
Beispiel: Die «Arbeitgeber AG» entrichtet ihrem Kadermitglied Katherine monatlich 1’200 Franken an pauschalen Repräsentationsspesen. Da der Sitzkanton des Unternehmens das entsprechende Spesenreglement genehmigt hat, ist auch die Steuerbehörde am Wohnsitz von Katherine grundsätzlich an die genehmigten Grenzwerte gebunden.
Neu gilt jedoch eine Einschränkung dieser Bindungswirkung: Übersteigen die monatlichen Pauschalspesen 500 Franken, dürfen sie maximal 5 Prozent des Bruttolohns ausmachen. Zudem gilt ein absoluter Höchstbetrag von 2’000 Franken pro Monat. Wird einer dieser Werte überschritten, fällt der übersteigende Anteil nicht mehr unter den Schutz des genehmigten Reglements. In diesem Fall können die Wohnsitzkantone den Mehrbetrag als steuerbares Einkommen aufrechnen – insbesondere bei begründeten Zweifeln an der tatsächlichen Spesenhöhe.
Hinweis: Sämtliche Pauschalspesen sind im Lohnausweis unter Ziffer 13.2 mit Betrag aufzuführen. Bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements ist in Ziffer 15 zusätzlich folgender Vermerk anzubringen:
«Spesenreglement durch Kanton XY (Autokennzeichen) am … (Datum) genehmigt», sofern das Reglement auf die empfangende Person anwendbar ist.
Einkauf in die Säule 3a
Ab 2025 besteht die Möglichkeit, verpasste Einzahlungen in die Säule 3a (Lücken) nachzuholen und steuerlich geltend zu machen. Diese sogenannte Einkaufsmöglichkeit ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft:
- Einkäufe sind erst ab dem Jahr 2026 möglich – und auch nur für Lücken, die ab 2025 entstanden sind. Frühere Beitragslücken können nicht nachträglich geschlossen werden.
- Die Einkaufssumme pro Jahr ist limitiert auf den kleinen Maximalbetrag, unabhängig davon, ob eine Pensionskasse besteht oder nicht.
- Ein Einkauf ist nur zulässig, wenn der Maximalbetrag des laufenden Jahres bereits vollständig einbezahlt wurde.
- Pro Beitragsjahr ist nur ein einmaliger Einkauf möglich. Wird ein Betrag einbezahlt, der tiefer als die Lücke ist, verfällt der nicht genutzte Restbetrag endgültig.
- Lücken können nur für Jahre entstehen, in denen ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde – also nur, wenn grundsätzlich eine Berechtigung zur Säule 3a bestand.
- Nach einer Kapitalübertragung gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 sind keine Einkäufe mehr möglich.
Ein Antrag ist erforderlich, wobei sämtliche Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen. Es empfiehlt sich daher, Lohnausweise und relevante Belege über mehrere Jahre hinweg sorgfältig aufzubewahren.
Fazit und Ausblick
Auch 2025 bleibt das Sozialversicherungsrecht in Bewegung:
Die Finanzierung der beschlossenen 13. AHV-Rente (erstmals ausbezahlt im Dezember 2026) steht an. Zudem sollen Witwen- und Witwerrenten den heutigen Lebensrealitäten angepasst werden – mit geplanter Inkraftsetzung 2026. Auch die Entplafonierung der AHV-Renten für Ehepaare ist Thema: Ein Botschaftsentwurf wird 2025 erwartet, obwohl der Bundesrat die Vorlage ablehnt. In der beruflichen Vorsorge sind ebenfalls mehrere Vorstösse hängig.
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