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26. November 2025

Überstunden, Überzeit & Arbeitszeiterfassung: Was Unternehmen in der Schweiz wissen müssen

Die Themen Überstunden, Überzeit und die korrekte Erfassung der Arbeitszeit sorgen in vielen Betrieben regelmässig für Fragen. Unklare Regelungen führen schnell zu Missverständnissen oder Konflikten. Wer die gesetzlichen Grundlagen kennt und sie im Arbeitsvertrag sauber abbildet, schafft Transparenz und vermeidet Streitpunkte.

Im Alltag werden beide Begriffe oft gleichgesetzt, rechtlich handelt es sich jedoch um zwei verschiedene Kategorien:

Überstunden
– entstehen, wenn mehr gearbeitet wird als im Arbeitsvertrag oder in einem GAV festgelegt
– Grundlage ist der individuelle Arbeitsvertrag oder die «übliche Arbeitszeit» gemäss Art. 321c OR
– sind damit eine zivilrechtliche Frage zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden

Überzeit
– betrifft Arbeitsstunden, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz hinausgehen
– 45 Std./Woche für Büro-, technische und Verkaufspersonen in Grossbetrieben; 50 Std./Woche für alle übrigen
– ist zwingend öffentlich-rechtlich geregelt

Diese Unterscheidung ist zentral, da unterschiedliche Regeln für Entschädigung und Kompensation gelten.

Das Obligationenrecht lässt den Parteien gewisse Freiheiten:

Mögliche Varianten der Abgeltung:

  • Kompensation durch Freizeit (gleiche Dauer), sofern der Mitarbeitende zustimmt
  • Auszahlung mit dem normalen Lohn plus mind. 25% Zuschlag (Art. 321c Abs. 3 OR)
  • Abweichende Regelung durch GAV oder schriftliche Vereinbarung
  • Unter bestimmten Voraussetzungen: schriftliche Vereinbarung, dass Überstunden im Lohn inbegriffen sind

Wichtig: Alles sollte schriftlich festgelegt werden, um späteren Diskussionen vorzubeugen.


Bei Überzeit sind die Freiheiten stark eingeschränkt:

  • Überzeit muss grundsätzlich mit mindestens 25% Zuschlag bezahlt werden (Art. 13 ArG).
  • Ausnahme: Büro-, technische und gewisse Verkaufspersonen – hier ist nur Überzeit über 60 Std./Jahr zwingend zu entschädigen.
  • Mit Zustimmung der Arbeitnehmenden ist auch Kompensation durch Freizeit möglich. Die Frist beträgt in der Regel 14 Wochen, kann aber gemeinsam bis zu 12 Monate verlängert werden (Art. 25 ArGV 1).

Vertragliche Abweichungen zuungunsten der Mitarbeitenden sind nicht zulässig.

Bestimmte Funktionen fallen nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bezüglich Höchstarbeitszeiten:

Höhere leitende Angestellte sind Personen, die:

  • umfassende Entscheidungsbefugnisse besitzen
  • die strategische Ausrichtung oder Organisation eines Unternehmens wesentlich beeinflussen
  • typischerweise auf Geschäftsleitungs- oder Direktionsstufe angesiedelt sind

Das Bundesgericht legt den Begriff sehr restriktiv aus – eine reine Führungsfunktion genügt nicht.

Die lückenlose Erfassung der Arbeitszeit ist gesetzlich Pflicht (mit Ausnahme der höheren leitenden Angestellten). Je nach Modell müssen dokumentiert werden:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Gesamtarbeitszeit pro Tag/Woche
  • Lage der geleisteten Arbeitszeit
  • Pausen ab 30 Minuten
  • wöchentliche Ruhezeiten
  • Abgrenzung von Überstunden und Überzeit

Eine saubere Zeiterfassung ist nicht nur Compliance-Frage, sondern unterstützt auch die faire Behandlung von Mehrarbeit.

1. Klare arbeitsvertragliche Regelungen
Definieren Sie transparent, wie mit Überstunden umgegangen wird (Kompensation, Auszahlung, Einschluss im Lohn).

2. Regelmässige Kontrolle der Arbeitszeiten
So lassen sich Überlastungen, fehlende Pausen oder drohende Überzeitarbeit frühzeitig erkennen.

3. Führungskräfte schulen
Vorgesetzte sollten die Unterschiede zwischen Überstunden und Überzeit kennen, um korrekte Entscheidungen zu treffen.

4. Digitale Zeiterfassungslösungen einsetzen
Sie reduzieren Fehler, erleichtern die Auswertung und erhöhen die Nachvollziehbarkeit für beide Seiten.

Fazit

Die klare Trennung von Überstunden und Überzeit ist essenziell, da beide Kategorien rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Während Überstunden flexibel geregelt werden können, ist die Entschädigung von Überzeit gesetzlich zwingend. Unternehmen sind verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden korrekt zu erfassen – idealerweise digital und nachvollziehbar. Wer saubere vertragliche Lösungen schafft und die gesetzlichen Vorgaben einhält, sorgt für Fairness, Planungssicherheit und ein transparentes Arbeitsumfeld.

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Autor

Christoph Meng

Christoph Meng

Partner, lic. oec. publ. dipl. Steuerexperte, zugelassener Revisionsexperte