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Erstreckung Verlustverrechnung – aktueller Stand der Beratungen
Unternehmen können Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren mit dem steuerbaren Reingewinn verrechnen. Dieses bewährte Prinzip folgt dem First-in-first-out-Ansatz: Verluste werden in der Reihenfolge ihres Entstehens berücksichtigt – ein zentraler Mechanismus zur steuerlichen Abbildung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Die Motion 21.3001 fordert eine Verlängerung dieser Frist auf zehn Jahre, rückwirkend ab Steuerjahr 2020. Dies soll insbesondere Unternehmen zugutekommen, die pandemiebedingt Verluste erlitten oder in den ersten Jahren hohe Investitionen tätigen – etwa Start-ups.
Der Bundesrat unterstützt das Anliegen grundsätzlich, stuft es jedoch aufgrund der angespannten Finanzlage nicht als prioritär ein. Der Nationalrat hat dem Entwurf bereits zugestimmt, die Beratungen im Ständerat stehen noch aus. Unklar bleibt, ob ein Referendum folgen wird.
Rangrücktritt ohne Zinsstundung – Übergang vom alten zum neuen Aktienrecht
Ein Rangrücktritt erlaubt es Gläubiger:innen, ihre Forderung im Konkursfall hinter andere Forderungen zu stellen – ein wichtiges Instrument zur Stabilisierung finanziell angeschlagener Unternehmen. Gleichzeitig ermöglicht er dem Verwaltungsrat, auf eine sofortige Anzeige beim Gericht zu verzichten.
Das revidierte Aktienrecht, gültig seit 1. Januar 2023, verlangt nun zwingend, dass beim Rangrücktritt auch die Zinsen gestundet werden. Alte Vereinbarungen ohne Zinsstundung sind rechtlich umstritten:
Vor 1.1.2023 abgeschlossen → grundsätzlich gültig, wohl ohne Anzeigepflicht
1.1.2023–31.12.2024 → gültig, aber voraussichtlich ohne Befreiung von der Gerichtsanzeige
Ab 1.1.2025 → gültig, aber keine Befreiung mehr von der Bilanzdeponierung
Empfehlung: Bestehende Vereinbarungen prüfen und bei Bedarf durch eine Zusatzvereinbarung ergänzen, welche die Zinsen ausdrücklich einbezieht.
Einsatz von KI-Tools in KMU – Chancen nutzen, Risiken im Griff behalten
Künstliche Intelligenz ist heute fester Bestandteil des Arbeitsalltags vieler KMU: von automatisierter Belegerfassung über Chatbots bis hin zur Datenanalyse. Die Vorteile sind klar – Effizienzsteigerung, Kostenersparnis und bessere Entscheidungsgrundlagen. Gleichzeitig bestehen Risiken, insbesondere in den Bereichen Datenschutz, Qualität der Ergebnisse und Abhängigkeit von Datenquellen.
Unternehmen sollten klare Regeln definieren:
- Welche Tools dürfen genutzt werden?
- Welche Daten dürfen verarbeitet werden?
- Wer trägt die Verantwortung für die Resultate?
Der Umgang mit KI muss geschult werden – sowohl technisch als auch hinsichtlich Datenschutz und Qualitätsbewusstsein
Ferientage, Feiertage & Betriebsferien – was Unternehmen beachten müssen
Der gesetzliche Ferienanspruch beträgt vier Wochen, für Jugendliche unter 20 Jahren fünf Wochen. Arbeitgeber können Betriebsferien festlegen, müssen jedoch die Interessen der Mitarbeitenden berücksichtigen. Ebenfalls wichtig: Krankheit während der Ferien kann zu Ferienunfähigkeit führen – leichte Beschwerden hingegen nicht.
Feiertage sind kantonal geregelt. Fällt ein Feiertag in die Ferien, wird er nicht als Ferientag angerechnet. Ein Nachholen ist jedoch ausgeschlossen.
Bei Betriebsferien müssen Arbeitgeber den Ferienzeitpunkt bestimmen, diesen aber frühzeitig kommunizieren und nur aus triftigen Gründen anpassen.
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Weitere ausführliche Informationen zu den Themen
Erstreckung der Verlustverrechnung, Rangrücktritt ohne Zinsstundung, Einsatz von KI-Tools in KMU sowie arbeitsrechtliche Regelungen zu Ferien, Feiertagen und Betriebsferien finden Sie in der EXPERT INFO | Ausgabe 3 | 2025 im Download-Bereich.