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10. März 2026

Expert Info | Ausgabe 1 | 2026

Als Mitgliedunternehmen von EXPERTsuisse verpflichten wir uns den höchsten Berufs- und Qualitätsgrundsätzen sowie der kontinuierlichen Weiterbildung. Mit dem EXPERT INFO ­ bringen wir Ihnen wichtige aktuelle Themen näher.

In der Schweiz kann eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass die Forderung vorher bewiesen werden muss. Bereits mit dem Zahlungsbefehl entsteht ein Eintrag im Betreibungsregister, der für Dritte sichtbar ist (z. B. Banken, Vermieter oder Geschäftspartner). Dies kann für Betroffene erhebliche Nachteile haben.  

Um Missbrauch zu verhindern, gibt es die Möglichkeit, eine ungerechtfertigte Betreibung gegenüber Dritten ausblenden zu lassen.

Neu gilt seit 1. Januar 2026:

  • Ein Gesuch um Nichtbekanntgabe kann frühestens 3 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden.
  • Die Frist für dieses Gesuch wurde von 1 Jahr auf 5 Jahre verlängert.
  • Der Gläubiger muss nachweisen, dass die Forderung weiterverfolgt wurde.
  • Gelingt dieser Nachweis nicht, wird der Eintrag gegenüber Dritten ausgeblendet.  

Eine Nichtbekanntgabe ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Forderung anerkannt oder bezahlt wurde (z. B. ohne Rechtsvorschlag, vollständige Zahlung oder Schuldanerkennung).

Die neue Regel stärkt den Rechtsschutz gegen missbräuchliche Betreibungen deutlich.

Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen für selbstgenutztes Wohneigentum, das bisher versteuert werden musste. Gleichzeitig konnten Eigentümer Unterhaltskosten, energetische Investitionen und Schuldzinsen steuerlich abziehen.  

Mit der Volksabstimmung vom 28. September 2025 wurde die Abschaffung dieses Systems beschlossen.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Der Eigenmietwert entfällt für selbstgenutzte Liegenschaften.
  • Unterhaltskosten für solche Liegenschaften können künftig nicht mehr abgezogen werden.
  • Energetische Investitionen sind bei der direkten Bundessteuer ebenfalls nicht mehr abzugsfähig (kantonale Ausnahmen möglich).
  • Der Schuldzinsenabzug wird stark eingeschränkt.

Eine Ausnahme gilt für Ersterwerber:

In den ersten 10 Jahren nach Erwerb können Schuldzinsen begrenzt abgezogen werden.

Die Reform tritt frühestens am 1. Januar 2028 in Kraft. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln weiter.

Mitarbeitende mit Beteiligung am eigenen Unternehmen können Einkommen als Lohn oder Dividende beziehen. Diese beiden Formen werden steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt.  

Dividenden:

  • gelten nicht als Erwerbseinkommen
  • unterliegen keinen AHV-Beiträgen
  • werden bei Beteiligungen ab 10 % nur teilweise besteuert

Dadurch entsteht ein Anreiz, mehr Dividenden und weniger Lohn auszuzahlen, um Steuern und Sozialabgaben zu sparen.

Heute können Ausgleichskassen eingreifen, wenn:

  • Dividenden offensichtlich überhöht sind
  • gleichzeitig ein nicht marktkonformer Lohn bezahlt wird.

Eine Dividende gilt häufig als überhöht, wenn sie 10 % oder mehr des Steuerwerts der Beteiligung beträgt.

Im Rahmen einer zukünftigen AHV-Revision wird geprüft, ob überhöhte Dividenden künftig automatisch teilweise AHV-beitragspflichtig werden sollen.

Kinderabzug bei Steuern – Anspruch und Aufteilung

Der Kinderabzug ist ein Sozialabzug bei der direkten Bundessteuer und bei kantonalen Steuern. Er berücksichtigt die zusätzlichen Kosten für Kinder.  

Grundsätze:

  • Anspruch besteht für minderjährige Kinder oder für Kinder in Ausbildung.
  • Entscheidend ist, wer die Unterhaltskosten tatsächlich trägt, nicht nur die rechtliche Unterhaltspflicht.

Bei getrennten Eltern:

  • Trägt ein Elternteil den Hauptteil der Kosten → ganzer Kinderabzug
  • Bei gemeinsamer Betreuung → Aufteilung je zur Hälfte

Bei minderjährigen Kindern mit Unterhaltszahlungen gilt:

  • Empfänger der Unterhaltsbeiträge erhält den Kinderabzug
  • Zahlende Person kann Unterhaltszahlungen steuerlich abziehen

Bei der direkten Bundessteuer 2025 beträgt der Kinderabzug CHF 6 800 pro Kind. Zusätzlich reduziert der Elterntarifdie Steuer um CHF 263 pro Kind.

Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich je nach Kanton.


Lesen Sie den gesamten Artikel in der letzten Ausgabe des EXPERT INFO Bei den Downloads.

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